Compliance Manager und externer Datenschutzbeauftragter

Compliance Manager  

Als Compliance Manager ist es meine Aufgabe dafür zu sorgen, dass im Unternehmen die Einhaltung der festgelegten und rechtlichen Richtlinien, und damit sämtliche innerbetrieblichen Abläufe und Prozesse gemäß den gültigen Vorschriften und Gesetzen erfolgen.

Datenschutzbeauftragter

Als externer Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Unternehmen und insbesondere die Geschäftsführung dabei, die Bestimmungen des Datenschutzes im Unternehmen umzusetzen und dauerhaft einzuhalten. Analysiere alle Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen, dokumentiere und bewertet diese aus rechtlicher Sicht, und decke potentielle Gefährdungen und Sicherheitslücken auf.

Mit dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Verbesserung des Datenschutzniveaus im Unternehmen und zur Minimierung des Verlustrisikos entwickelt.

Geschäftsführer können mit einem regelkonformen Datenschutz das eigene Haftungsrisiko einfach minimieren. Denn Geschäftsführer einer GmbH haften beispielsweise für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt.

Unternehmen in denen personenbezogene Daten bearbeitet werden

Formal ist in Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeiter die personenbezogene Daten bearbeiten, ein Datenschutzbeauftragter gemäß § 4f BDSG schriftlich zu bestellen. Über diese gesetzliche Anforderung hinaus ist Datenschutz mittlerweile Bestandteil der Corporate Identity und muss zum Aufbau und Erhalt von Geschäftsbeziehungen nachhaltigen Qualitätskriterien entsprechen.

Datenschutz muss in allen Unternehmen und Branchen thematisiert sowie den jeweiligen aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Grund hierfür ist nicht nur, dass fast jedes Unternehmen im Rahmen moderner Datenverarbeitung personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten oder auch eigenen Mitarbeitern automatisiert verwaltet, sondern auch die erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit hinsichtlich des Datenschutzes im Unternehmen.

In diesem Spannungs- und Aufgabenfeld bewegt sich der Datenschutzbeauftragte. Vor dem Hintergrund, welcher Personenkreis gemäß BDSG nicht Datenschutzbeauftragter werden darf (IT-Leitung, Personalleitung und Geschäftsführung), wird deutlich, dass der Datenschutzbeauftragte eine unabhängige Garantenfunktion einnehmen soll und deshalb weisungsfrei direkt der Geschäftsführung unterstellen ist. Hierzu muss der Datenschutzbeauftragte jedoch allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien entsprechen und darüber hinaus die ausreichende Fachkunde nachweisen.

 

Schulungs Themen

  • Rechtliche Regelungen (Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetze, Aufsichtsbehörden)
  • Rechtliche Stellung, Rechte und Pflichten sowie Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
  • Die ordnungsgemäße Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen
  • Schulung / Unterweisung des mit der Datenverarbeitung betrauten Personenkreises
  • Meldepflichten, Rechte Betroffener, Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
  • Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenübermittlung
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

Schlüsselwörter:

EU-DSGVO, EU Datenschutzgrundverordnung, BDSG, Bundesdatenschutzgesetz, Schutz personenbezogener Daten