Betroffenenrechte Videokonferenz
Rechte des Betroffenen
- Transparenz und Modalitäten
- Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
- Berichtigung und Löschung
- Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Betroffenenrechte Videokonferenz
ZUR HOMEPAGE
Auszug EU-DSGVO
Abschnitt 1 – Transparenz und Modalitäten
Artikel 12 – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2 – Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 14 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 3 – Berichtigung und Löschung
Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 19 – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
Abschnitt 4 – Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Artikel 21- Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Abschnitt 5 – Beschränkungen
Artikel 23 – Beschränkungen
Betroffenenrechte Videokonferenz
Maßnahmen
Alle Maßnahmen in Bezug auf Videokonferenzen sind obligatorisch durchzuführen:
- Verfahrensverzeichnis
- Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Regelung der Auftragsverarbeitung
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung
- Berechtigtes Interesse nach Art. 6 (1) lit. f DSGVO
- Vertragliche oder vorvertragliche Maßnahme nach Art. 6 (1) lit. b DSGVO
- Einwilligung nach Art. 6 (1) lit. a DSGVO

Betroffenenrechte Videokonferenz
Datenschutz
Die Auswahl des Videokonferenzsystem in Bezug auf den Datenschutz:
- Herkunftsland des Anbieters. Ist dies aus dem nicht europäischen Raum (Drittland), muss das Datenschutzniveau gewährleistet werden.
- Zudem muss der Hersteller einen AV Vertrag anbieten, wenn der Dienst als Service angeboten wird.
- Ob Sie den Dienst als SaaS (Software as a Service) oder als on-Premise auf eigenen Servern nutzen möchten.
- Welche Privacy by Design und Privacy by Default Einstellungen durch die Meeting-Software möglich sind.
Anforderungen in Bezug auf Privacy by Default und Privacy by Design
Privacy
- Passwortvergabe bei Meetings
- Warteraum für Teilnehmer, bevor Meeting offiziell beginnt
- Moderator kann Mikrofon aller Teilnehmer stumm schalten
- Teilnehmer können Kamera und Mikrofon manuell ein- und ausschalten
- Bildschirmübertragung muss durch den Teilnehmer aktiviert werden
- Konfiguration der Löschung von Protokolldateien vorhanden
- Aufzeichnung des Meetings nur mit Wissen der Teilnehmer
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