Betroffenenrechte Videokonferenz

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Rechte des Betroffenen

  1. Transparenz und Modalitäten
  2. Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
  3. Berichtigung und Löschung
  4. Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
  5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

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ZUR HOMEPAGE

Auszug EU-DSGVO

Abschnitt 1 – Transparenz und Modalitäten

Artikel 12 – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2 – Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

Artikel 14 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3 – Berichtigung und Löschung

Artikel 16 – Recht auf Berichtigung

Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 19 – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4 – Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Artikel 21- Widerspruchsrecht
Artikel 22 – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5 – Beschränkungen

Artikel 23 – Beschränkungen

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Maßnahmen

Alle Maßnahmen in Bezug auf Videokonferenzen sind obligatorisch durchzuführen:

  • Verfahrensverzeichnis
  • Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Regelung der Auftragsverarbeitung
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Berechtigtes Interesse nach Art. 6 (1) lit. f DSGVO
  • Vertragliche oder vorvertragliche Maßnahme nach Art. 6 (1) lit. b DSGVO
  • Einwilligung nach Art. 6 (1) lit. a DSGVO
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Datenschutz

Die Auswahl des Videokonferenzsystem in Bezug auf den Datenschutz:

  • Herkunftsland des Anbieters. Ist dies aus dem nicht europäischen Raum (Drittland), muss das Datenschutzniveau gewährleistet werden.
  • Zudem muss der Hersteller einen AV Vertrag anbieten, wenn der Dienst als Service angeboten wird.
  • Ob Sie den Dienst als SaaS (Software as a Service) oder als on-Premise auf eigenen Servern nutzen möchten.
  • Welche Privacy by Design und Privacy by Default Einstellungen durch die Meeting-Software möglich sind.

Anforderungen in Bezug auf Privacy by Default und Privacy by Design

Privacy

  • Passwortvergabe bei Meetings
  • Warteraum für Teilnehmer, bevor Meeting offiziell beginnt
  • Moderator kann Mikrofon aller Teilnehmer stumm schalten
  • Teilnehmer können Kamera und Mikrofon manuell ein- und ausschalten
  • Bildschirmübertragung muss durch den Teilnehmer aktiviert werden
  • Konfiguration der Löschung von Protokolldateien vorhanden
  • Aufzeichnung des Meetings nur mit Wissen der Teilnehmer

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